Diskussion:Satzung

Aus Spieltraum
Zur Navigation springenZur Suche springen

Spieltraum - Verein für kreatives Spielen e.V.

Satzungsvorschlag für 2013


§1: Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen 'SPIELTRAUM – Verein für kreatives Spielen e.V.'. Er ist unter der Nummer VR2060 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg eingetragen. Mit dieser Eintragung erhielt der Name des Vereins den Zusatz 'eingetragener Verein' in der üblichen Kurzform 'e.V.'.
  2. Der Sitz des Vereins ist Oldenburg.


§2: Ziel und Zweck des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung, insbesondere durch den Einsatz von sogenannten Rollen- und Simulationsspielen. Hierbei handelt es sich nicht um Theateraufführungen, sondern um das imaginäre Hineinversetzen in Charaktere und deren rollengerechte Führung durch von einem Spielleiter erdachte Situationen. Die Gruppen von 4-8 Jugendlichen sollen dabei insbesondere lernen, Konflikte gewaltlos zu lösen, mit anderen zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten (Teamarbeit) und Problemlösungen zu verschiedensten Situationen zu erarbeiten. Auch andere Formen des Spielens sollen für die Jugendarbeit eingesetzt werden. Dabei soll neben verschiedenen Formen der Konfliktlösung auch die sinnvolle Freizeitgestaltung in den Blick genommen werden.
  2. Der fachliche Gedankenaustausch zwischen den Gruppen soll auf, der Öffentlichkeit zugänglichen, Treffen, sogenannten 'Conventions', erfolgen, die der Verein mindestens einmal im Jahr ausrichten soll.


§3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in §2 genannten gemeinnützigen Ziele und Zwecke im Sinne des Abschnittes 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in §2 beschriebenen Maßnahmen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unkosten können vom Verein übernommen werden.
  6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4: Haftung, Geschäftsjahr und -quartal

  1. Vereinsorgane dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen ihrer tatsächlich verfügbaren Mittel eingehen. Rechtsgeschäfte, die die Aufnahme eines Kredites als solches notwendig machen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Geschäftsquartal ist das Kalenderquartal.


§5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, gerichtet an den Vorstand des Vereins.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist. (Näheres regelt die Geschäftsordnung.)
  6. Minderjährige benötigen für den Beitritt die Zustimmung des Erziehungsberechtigten; der Aufnahmeantrag ist auch von diesen zu unterzeichnen. Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich hiermit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für das minderjährige Mitglied.
  7. Das Alter der Vereinsmitglieder soll bei Eintritt 27 Jahre nicht überschreiten.


§6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei nur beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Ein Austritt kann jederzeit erfolgen.
  3. Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Rückstand bleibt.
  4. Verletzt ein Mitglied die Interessen des Vereins in grob fahrlässiger Weise, so kann der Ausschluss vom Vorstand beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Gelegenheit zu schriftlicher oder auch mündlicher Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. (Näheres regelt die Geschäftsordnung.)
  5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Ein Ausschluss kann dann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
  6. Ein Ausschluss aus dem Verein kann auch erfolgen, wenn dies mit einer einfachen 2/3 Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
  7. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§7: Mitgliedsbeiträge

  1. Alle Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung der in der Jahreshauptversammlung festgelegten Vereinsbeiträge.
  2. Die Beiträge sind für ein Kalenderjahr im voraus per Überweisung auf das Vereinskonto, also bargeldlos, zu zahlen. Restbeiträge werden bei vorzeitigem Ausscheiden (Austritt, Ausschluss, Tod) nicht erstattet.
  3. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Aufnahmegebühr ist zusammen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.


§8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, sofern es welche gibt.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der satzungsgemäßen Erfüllung seiner Ziele zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu zahlen.
  3. Alle Mitglieder haben Zugang zur Vereinsbibliothek und sind berechtigt, Fachliteratur, Spiele und Romane zu entleihen. Genaue Richtlinien sind der Bibliotheksordnung zu entnehmen.
  4. Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet ihre Adress- und Kontaktdaten aktuell zu halten.


§9: Mitgliederversammlung und Wahlen

  1. Einmal im Jahr, wenn möglich im ersten Quartal, beruft der Vorstand die Jahreshauptversammlung ein. Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung. Die Einladung muss in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor dem Termin erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  2. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Bekanntgabe des Jahresberichtes des Vorstandes, Bericht des Kassenwarts.
    2. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes.
    3. Festlegung von grundlegenden Richtlinien über Vereinsaktivitäten für das nächste Geschäftsjahr.
    4. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Wenn die Situation des Vereins es erfordert, kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden. (Näheres regelt die Geschäftsordnung.)
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Stehen bei Abstimmungen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl, so genügt bereits eine relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Eine Blockwahl ist nicht zulässig.
  10. Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins benötigen eine einfache 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  11. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch schriftlich ausgeübt werden.
  12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  13. Alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, sowie von anderen Mitgliederversammlungen, werden in ein Protokoll aufgenommen, welches vom Protokollanten zu unterzeichnet ist. Der Protokollant sollte der Schriftführer oder notfalls ein anderes Mitglied des Vorstandes sein.


§10: Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Kassenwart/in, Des weiteren sind im Vorstand gleichberechtigt vertreten
    4. der/die Schriftführer/in
    5. der/die Bibliothekar/in, wenn diese Ämter gesondert besetzt werden können.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Vollmachten sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Tätigkeiten im Vorstand des Vereins sind ehrenamtlich.
  3. Der Vorstand leitet die Tätigkeiten des Vereins im Sinne der Satzung und Geschäftsordnung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  4. Alle Vorstandsämter im Sinn des § 26 BGB müssen gesondert besetzt werden. Die Ämter der/des Schriftführer(in/s) und der/des Bibliothekar(in/s) können, wenn nötig, aus diesen bestimmt werden.
  5. In den Vorstand des Vereins können nur Mitglieder gewählt werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.


§11: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
  3. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bewilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
  4. Nach Tilgung aller Verbindlichkeiten und Forderungen gegen den Spieltraum geht das Vermögen des Vereins an den „Stadtjugendring Oldenburg e.V.“ für die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung.
  5. Inventar kann zu diesem Zweck veräußert werden.
  6. Vorstehende Bestimmungen gelten sinnentsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit, seinen satzungsgemäßen Zweck oder seine Gemeinnützigkeit verliert.


§12: Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oldenburg.


§13: Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg in Kraft.


Oldenburg, 2013

Kursiv geschriebene Passagen sind in Diskussion oder sollen geprüft werden!


Weitere Anmerkungen und Vorschläge:

§ 5 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

  • jugendliche Mitglieder, Mitglieder unter 16 Jahren,
  • ordentliche Mitglieder, Mitglieder zwischen 16 und 27 Jahren,
  • Ehrenmitglieder, Mitglieder ab 27 Jahren.

§7: Mitgliedsbeiträge

Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 1/2-fache Jahresbeitrag.

§8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mögliche Ergänzungen:

Ordentliche Mitglieder sollen jugendliche Mitglieder bei der Ausübung der Vereinsziele unterstützen.

Ehrenmitglieder sollen Ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder bei der Ausübung der Vereinsziele unterstützen.


§ 9 Mitgliederversammlung

Unter (1) sollte möglicherweise noch folgendes geregelt werden:

Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

Das Recht der Mitglieder Anträge zu stellen, kann nicht ausgeschlossen werden. In der Satzung kann das Antragsrecht allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden.

Zu (11):

Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich, ist aber nicht empfehlenswert.

§ 10 Vorstand

Es sollte vielleicht noch die Dauer der Amtszeit eingefügt werden:

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.


Wir sollten auch einen Paragrafen zum Datenschutz haben:

§ (11) Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, eMailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Auf diesen Umstand ist das Mitglied vor seinem Eintritt in den Verein hinzuweisen. Es bietet sich an, auf dem Aufnahmeantrag eine gesonderte Erläuterung zum Datenschutz anzubringen und durch das Mitglied bestätigen zu lassen.