Haus der Jugend (Oldenburg): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 15. April 2010, 12:01 Uhr

Das ist das "Haus der Jugend" in der Von-Finckh-Straße 3, 26121 Oldenburg. Anfahrt

Verwaltet wird das HdJ durch den Stadtjugendring Oldenburg e.V.

Das Haus der Jugend ist dem Stadtjugendring Oldenburg e.V. von der Stadt Oldenburg für seine eigene Arbeit und die seiner Verbände und für besondere Zwecke der Jugendarbeit zur Verfügung gestellt worden. In seiner jetzigen Form existiert es seit 1995.

In den Mauern des Hauses der Jugend können Oldenburger Jugendverbände und -gemeinschaften Räume zur vorübergehenden oder dauerhaften Nutzung bekommen. Sie sollten dazu gemäß § 75 KJHG anerkannt und tätig sein oder auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 11 KJHG tätig sein, gemeinnützige Zwecke verfolgen und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Ein Rechtsanspruch auf Raumnutzung besteht nicht.

Die Verwaltung des Hauses liegt in den Händen des Stadtjugendrings Oldenburg e. V., der daraus aber keine Rechte ableiten kann. Das Hausrecht hat endgültig die Stadt Oldenburg. Hausherr ist die Stadt Oldenburg vertreten durch den Stadtjugendpfleger und das Amt für Gebäudewirtschaft und Hochbau. Darüberhinaus hat der Stadtjugendring Oldenburg e.V. das Hausrecht, das für die Dauer der Nutzung auch vom Nutzer wahrgenommen wird.

Hält die Stadt beabsichtigte Nutzungen, Veranstaltungen oder sonstige Aktivitäten im Haus der Jugend für rechts- oder vertragswidrig oder aus anderen wichtigen Gründen, z. B. Sicherheitsgründen, für unzulässig, so kann sie diese dem Stadtjugendring bzw. dem Nutzer untersagen. § 6, Absatz 1 des Nutzungsvertrags.

§8

Die Nutzenden sind verpflichtet, die Räume in einem ordentlichen Zustand und sauber zu halten. Ihnen obliegt die Reinigung. Sofern ein Raum oder mehrere Räume gemeinsam genutzt werden, sind die Nutzenden gemeinsam für die Reinigung verantwortlich.

Die Stadt ist berechtigt, sich nach vorheriger Anmeldung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Räume und des städtischen Inventars zu überzeugen.

§9

Die Nutzenden haften für die von ihnen in der Liegenschaft (Gebäude und Anlagen) verursachten Schäden. Sie haben Beschädigungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen und gegebenenfalls beseitigen zu lassen. Der Nutzer bzw. Unternutzer trägt das gesamte mit der Nutzung des Mietgegenstandes zusammenhängende Eigen- und Drittschadenrisiko. Er stellt die Stadt insofern von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei und trägt gegebenenfalls das Prozeßrisiko.

§10

Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften sind unbedingt einzuhalten.

Die Belange der Nichtraucher sind zu berücksichtigen; wird kein Einvernehmen erzielt, darf in den Räumen nicht geraucht werden.

§11

Die Stadt ist verantwortlich für die dach- und fachgerechte Unterhaltung der Baulichkeiten. Sie übernimmt keine Haftung für Sachmängel und keine Gewähr für die jederzeit uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der überlassenen Räume. Schönheitsreparaturen gehen zu Lasten des Nutzers.


Diese Punkte sollten aussagekräftig genug sein.

Darüber hinaus ist zu sagen, dass dieses Haus der Jugend, wenn überhaupt, nur mit einem starken Stadtjugendring Oldenburg e. V. zu erhalten ist!

Weblink

http://www.sjr-ol.de/

Gebäudeplan

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Lageplan: Die "blaue Nadel" bezeichnet das HdJ